Kein Jude ohne Krummnase

Der M.C. des Judenhasses ist zurück: Der Betreiber der Anti-Israel-Wand vor dem Kölner Dom hat seine Installation aufgebaut – diesmal sogar mit staatsanwaltschaftlicher Erlaubnis.

Am 21. Januar 2010 hatte ich Strafanzeige gestellt gegen den Betreiber wegen des Verdachts auf Volksverhetzung, da er an seiner Anti-Israel-Wand nicht nur einseitig und verleumderisch Israel „kritisiert“, sondern zur Verdeutlichung seiner Überzeugung eine antisemitische Karikatur ausgestellt hatte, auf der ein Jude zu sehen war, der ein Kind isst und sein Blut trinkt.

Meine Strafanzeige wurde von den Kölner Fraktionen der Grünen, der CDU und der FPD, sowie von Teilen der Linken und der SPD unterstützt. Die Menschenrechtsorganisation Simon-Wiesenthal-Center gab ihre Unterstützung bekannt und sogar ein Gesandter Israels meldete sich kritisch und vor allem öffentlich zu Wort und nannte die Klagemauer „Den Hass im Herzen der Stadt“.

Bei soviel eindeutiger Unterstützung war ich mir sicher, dass die Kölner Staatsanwaltschaft meiner Anzeige folgen und einen Prozess wegen Volksverhetzung machen würde, schließlich wurde der § 130 StGB genau für einen solchen Fall in Kraft gesetzt. Vor 50 Jahren wurde der § 130 StGB als unmittelbare Reaktion auf eine Serie von antisemitischen Straftaten novelliert. Im Oktober 1994 kam die Holocaustleugnung als expliziter Straftatbestand hinzu; zuvor war sie rechtlich nur als Beleidigung zu greifen. Vor fünf Jahren fanden schließlich auch die Billigung, Leugnung und Verharmlosung des Nationalsozialismus ihren Eingang in die Bestimmung. Somit ist der § 130 StGB in seiner jetzigen Form exakt wegen Deutschlands Anfälligkeit für Antisemitismus ins Leben gerufen worden.

Dir Anti-Israel-Wand erfüllte sogar exemplarisch die Kriterien, die für eine Volksverhetzung notwendig sind. Der dort mehrfach artikulierte Vergleich „Wie früher die Deutschen mit den Juden – so heute die Israelis mit den Palästinensern“ ist eine klare und unverhohlene Verharmlosung des Holocausts, die er mit seiner Anti-Israel-Wand fast täglich unüberhörbar über die Domplatte plärrt. Die Karikatur ist ebenfalls ganz klar antisemitisch.

Die Kölner Staatsanwaltschaft jedoch sah das anders. Für sie war die Karikatur nicht antisemitisch sondern lediglich „Israel-kritisch“. Die dargestellte Person auf der Karikatur sei nämlich kein Jude, sondern ein Israeli:

„Typisch für antijüdische Bilddarstellungen zu allen Zeiten ist die Verwendung von bestimmten anatomischen Stereotypen, die den Juden schlechthin charakterisieren sollen. Dabei werden insbesondere Gesichtsmerkmale überzeichnet, um den Juden als hässlich, unansehnlich und rassisch minderwertig erscheinen zu lassen (jüdische „Krummnase“, etc.) Einer solchen Bildsprache wird sich vorliegend nicht bedient.“

Mit anderen Worten: Keine Krummnase – Kein Jude – Kein Antisemitismus!

Der israelische Gesandte Emmanuel Nahshon erklärt im Kölner Stadtanzeiger:

„Eines Tages, hoffentlich bald, wird es Frieden geben zwischen Israelis und Palästinensern. Wir werden gemeinsam mit Gewalt und Konflikt fertig werden. Doch zuvor haben Tausende Kinder und Jugendlichen die Abscheulichkeit dieser „Klagemauer“ gesehen. Sie wurden vergiftet von diesem Samen des Hasses, der einen Juden als Monster zeigt und dazu geeignet ist, Intoleranz und Hass wachsen zu lassen. Haben wir nicht endlich genug gesehen? 800 Jahre und einige Schritte liegen zwischen dem Hass von gestern und dem Hass von heute.“

***

Die vollständige Begründung der Kölner Staatsanwaltschaft (Aktenzeichen 121 Js 105/11):

„Das in Rede stehende Plakat erfüllt die Voraussetzung einer Volksverhetzung nicht.

Es ermangelt der Abbildung einer tauglichen Erklärung, die geeignet wäre, den Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen zu genügen. Dem in die Plakataktion eigebetteten Bild müsste ein Erklärungsgehalt beizumessen sein, der eindeutig und unmissverständlich und damit zweifelsfrei einen solchen strafrechtlich relevanten Inhalt vermittelt.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein einzelner Betrachter die mit dem Bild vermittelte Äußerung versteht, sondern wie ein objektiver, unvoreingenommener und verständiger Dritter, bzw. das verständige Durchschnittspublikum den Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung auffassen würde. Dabei genießen Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (BVerfG 7, 198, 208, ständige Rspr).

Einer Erklärung darf eine Bedeutung nicht beigemessen werden, die sie schon objektiv nicht hat. Ferner bleibt entscheidend zu berücksichtigen, dass im Falle einer Mehrdeutigkeit des Erklärungsgehalts solange nicht von einer allein strafrelevanten Deutung auszugehen ist, bis andere Deutungsmöglichkeiten auszuschließen sind. (BVerfG 93, 266, 293 ff.)

Es ist ein wesentliches konstituierendes Merkmal einer offenen demokratischen Gesellschaft, die vom konkurrierenden Meinungskampf in politischen Fragen geprägt ist, dass scharfe gegensätzliche Meinungsäußerungen, die auch auf die Hervorrufung von Emotionen ausgerichtet sind, aufeinanderprallen; wobei der mündige Bürger dazu aufgerufen ist, sich ein eigenes Urteil über die Begründetheit und die Qualität der jeweiligen Meinungskundgaben zu bilden. Die staatlichen Strafverfolgungorgane haben bei der Beurteilung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz größte Zurückhaltung zu üben.

Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung ist aus der Sicht des verständigen Durchschnittsbürgers dem beanstandeten Plakat in der Gesamtschau der ausgestellten Bilddokumente ein eindeutiger Erklärungsinhalt dahin beizumessen, die militärische Vorgehensweise Israels als vermeintlich brutal, unmenschlich u.a. anzuprangern.

Das Plakat zielt nicht auf „die Juden“ schlechthin als Gegenstand des Protestes ab, sondern auf die israelische Militärpolitik und deren Unterstützung durch die Us-amerikanische Regierung. Abbildung und Symbolik lassen jedenfalls eine solche Deutung zweifelsfrei zu. Das Kleinkind soll die Schwäche und Wehrlosigkeit der Palästinenser im Gaza-Streifen symbolisieren, die wehrlos sind und mit „Rückendeckung“, Billigung o.ä. der US-Amerikaner von Israel auf grausame Art „zerfleischt“ werden. Dass Israel gemeint ist, ergibt sich zwingend daraus, dass der abgebildete männliche Torso in den Nationalfarben Israels und der Davidstern – gleich dem der israelischen Nationalfahne – in blau und weißem Hintergrund auf dem Latz gezeigt wird. Zudem stellt die Betitelung einen eindeutigen Zusammenhang im Kontext der übrigen Bilder (Protest gegen die Militärpolitik Israels bzw. gegen dessen militärische Vorgehensweise im Gaza-Streifen) her. Die bildliche Gestaltung der Gabel in den US-amerikanischen Nationalfarben bringt insoweit auch fraglos eine „Protegierung“ bzw. Unterstützung der israelischen Militärpolitik durch die US-amerikanische Politik zum Ausdruck. Die Ohnmacht der Palästinenser soll mit der Abbildung eines kindlichen Körpers nachhaltig symbolisiert werden.

Ausgehend von dieser sich allein aufdrängenden Deutung ist nicht „der Jude“ bzw. sind nicht „die Juden“ schlechthin Gegenstand der Abbildung. Es wird sicherlich nicht verkannt, dass gerade das spezielle Plakat mit der Darstellung der „Verspeisung eines Kleinkindes“ für den religionsgeschichtlich interessierten und gebildeten Betrachter, insbesondere aber für jüdische Mitbürger schmerzliche Erinnerungen an die antijüdischen Ritualmordlegenden aus dem Mittelalter und an hetzerische Bilddarstellungen von Juden als Zerrbild eines „Untermenschen“ aus der Zeit des Nationalsozialismus wachrufen kann.

Einer näheren Betrachtung dürften solche Assoziationen allerdings nicht standhalten.

Typisch für antijüdische Bilddarstellungen zu allen Zeiten ist die Verwendung von bestimmten anatomischen Stereotypen, die den Juden schlechthin charakterisieren sollen. Dabei werden insbesondere Gesichtsmerkmale überzeichnet, um den Juden als hässlich, unansehnlich und rassisch minderwertig erscheinen zu lassen (jüdische „Krummnase“, etc.) Einer solchen Bildsprache wird sich vorliegend nicht bedient.

Für eine strafrechtliche Beurteilung ist daher nicht von einer eindeutigen und unzweifelhaften Deutung des Plakats im Sinne einer verunglimpfenden Charakterisierung des Juden im Allgemeinen auszugehen. Jedenfalls ist eine solche Zielsetzung dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht auch nicht nachzuweisen.

Ausgehend von dem diesseits erkannten Erklärungsinhalt der Ausstellung greift W. H. nicht wahllos alle Juden auf der Welt und deshalb auch nicht die in Deutschland lebenden Juden als Teil der inländischen Bevölkerung an. Nur diese wird von der Strafvorschrift des § 130 StGB geschützt.

Die Bilddokumentation auf der „Klagemauer“ richtet sich gegen andere Staaten und deren Bürger, namentlich Israel und die USA. Dass Israel gemeint ist, ergibt sich neben der kontextualen Einbettung daraus, dass der abgebildete Torso in den Nationalfarben Israels und der Davidstern – gleich dem der israelischen Nationalfahne – in blau und weißem Hintergrund auf dem Latz gezeigt wird. Durch Beschimpfung fremder Staaten sind im Übrigen jedoch auch weder deren in Deutschland lebenden Staatsangehörige als Teil der hiesigen Bevölkerung angegriffen, noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen (vgl. zum Ganzen Fischer, a.a.O., Rn4).

Da das Tatbestandsmerkmal „Teile der Bevölkerung“ entfällt, ist schon allein deshalb der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt.

Ungeachtet dessen erscheint ein weiteres Erfordernis, nämlich die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, fraglich. Gestört ist der öffentliche Friede nämlich nur dann, wenn eine allgemeine Unruhe in der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik, mindestens aber unter einer beträchtlichen Personenzahl eintritt bzw. zu befürchten ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Plakataktion eines notorischen, auch in anderen Belangen zum Fanatismus neigenden „Weltverbesserers“ könne das Vertrauen der Juden in die Rechtssicherheit erschüttern, sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das psychische Klima in der Bevölkerung gegenüber jüdischen Mitbürgern nachhaltig beeinträchtigt werden könnte oder ist. Das unzweifelhaft umstrittene, als drastisch makaber, geschmacklos und anstößig zu qualifizierende Plakat vermag es nicht, die Stimmungslage in breiten Teilen der Bevölkerung gegenüber jüdischen Bürgern zu verschlechtern. Auch in diesem Sinne wird sich der aufgeschlossene mündige Bürger ein der objektiven Bedeutung eines Einzelgängers zukommendes Urteil bilden können. Die mediale Aufmerksamkeit, die das Plakat (im Nachhinein) gefunden hat, und das eher als gering zu bewertende Anzeigenaufkommens führen zu keiner anderen Einschätzung.

Nach alldem war das Verfahren bei allem Respekt vor gegenteiligen Rechtsauffassungen und Verständnis für die ausgelöste persönliche Betroffenheit aus Rechtsgründen einzustellen.“

***

Auch eine spätere Anzeige von mir wurde von der Kölner Staatsanwaltschaft abgelehnt. Ich hatte Anzeige erstattet, weil der Betreiber der Installation über einen langen Zeitraum nahezu täglich vor dem Kölner Dom auf Plakaten Israel mit Hitler verglichen und Juden als ein „erpresserisches Volk“ bezeichnet hatte, das angeblich schon seit hunderten von Jahren die Welt erpressen soll.

Unzählige Menschen sahen dieses Parolen, schließlich ist der Platz vor dem Kölner Dom Deutschlands meist besuchter Ort. In einem Beschluss vom 12.05.2011 (Aktenzeichen 121 Js 105/11) erklärte die Kölner Staatsanwältin Odendahl jedoch:

„Ungeachtet dessen erscheint ein weiteres Erfordernis, nämlich die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, fraglich. Gestört ist der öffentliche Friede nämlich nur dann, wenn eine allgemeine Unruhe in der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik, mindestens aber unter einer beträchtlichen Personenzahl, eintritt bzw. zu befürchten ist.“

Deutlicher konnte es die Staatsanwältin nicht sagen. Weil es in Köln keine Unruhe gibt, wenn vor dem Kölner Dom judenfeindliche Parolen verbreitet werden, durfte der Hass weiter verbreitet werden.

Stellen wir uns nur mal vor, auf der Kölner Domplatte hätten sich nahezu täglich Menschen zu einer Demonstration versammelt, auf der Muslime ausschließlich als Terroristen und Mörder dargestellt werden. Stellen wir uns weiter vor, diese Demonstration wäre mit Karikaturen versehen gewesen, auf der Muslime zu sehen sind, die kleine Kinder essen und sich an ihrem Blut laben. Stellen wir uns weiterhin vor, in Köln wäre ein Anti-Islam-Kongress geplant gewesen. Obwohl, dass müssen wir uns gar nicht vorstellen, denn diesen Kongress gab es und wir wissen, was die Bürgerinnen und Bürger Kölns gemacht haben. Sie versammeln sich und zeigten dieser Feindlichkeit die rote Karte, alles unter dem wunderbaren Kölner Motto „Arsch huh, Zäng ussenander!“

Am 20. September 2008 gab es unter dem Motto „Köln stellt sich quer“ eine Neuauflage der Aktion „Arsch huh, Zäng ussenander!“ auf der Domplatte in Köln. Anlass war der Versuch der Wählergruppe Pro Köln, in Köln ein als „Anti-Islamisierungs-Kongress“ bezeichnetes europaweites Treffen von Rechten zu inszenieren. Zehntausende Menschen versammelten sich in der Kölner Innenstadt, um dagegen ein Zeichen zu setzen. Das Treffen von Pro Köln wurde so erfolgreich verhindert.

Jene Zehntausende, die sich 2008 versammelten, um gegen eine einseitige Verurteilung des Islams und seiner Länder zu demonstrieren, die an einem Tag in Köln geplant war, jene Zehntausende schwiegen jahrelang überlaut zu der Tatsache, dass auf der Kölner Domplatte fast täglich gegen Juden und deren Land agitiert wurde.

Arsch hoch? Zähne auseinander? Nicht für Juden!

Über tapferimnirgendwo

Als Theatermensch spiele, schreibe und inszeniere ich für diverse freie Theater. Im Jahr 2007 erfand ich die mittlerweile europaweit erfolgreiche Bühnenshow „Kunst gegen Bares“. Als Autor verfasse ich Theaterstücke, Glossen und Artikel. Mit meinen Vorträgen über Heinrich Heine, Hedwig Dohm und dem von mir entwickelten Begriff des „Nathankomplex“ bin ich alljährlich unterwegs. Und Stand Up Comedian bin ich auch. Mein Lebensmotto habe ich von Kermit, dem Frosch: „Nimm, was Du hast und flieg damit!
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